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Blumenfeld am Leichhof
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Hinweis zu Einzelraumfeuerungsanlagen

Für Einzelraumfeuerungsanlagen gelte Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme.

Sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Hierzu zählen u. a. Kamin- und Kachelöfen. Die Anlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).

Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zum 31.12.2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Dies gilt für alle Anlagen die im Zeitraum 01.01.1995 bis 21.03.2010 errichtet wurden.

Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:

  • Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
  • Badeöfen
  • Offene Kamine
  • Grundöfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten)
  • „Historische Öfen“ die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Gerade in den aktuellen Zeiten von stark gestiegenen Energiekosten ist es wichtig, dass Rohstoffe optimal eingesetzt werden.

Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten - insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas - eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.

Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage!

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne auf die Broschüren Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co und Effizient Heizen mit Holz und Sonne (www.mkeum.rlp.de) aufmerksam machen, in denen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gern stehen Ihnen auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen zur Auskunft zur Verfügung.